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Monday, 19 August 2024

Sind die Mehrheitsverhältnisse gegen den auszuschließenden Gesellschafter klar, ist der formelle Akt recht einfach durchzuführen. Anders liegt der Fall, wenn die Kontrahenten sich gleich stark gegenüber stehen. Beschlussfassung über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen in der Gesellschafterversammlung Es ist notwendig, dass die Gesellschafterversammlung über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen beschließt. Einziehung von Geschäftsanteilen - frag-einen-anwalt.de. Dem Geschäftsführer alleine steht hierzu keine Befugnis zu. Er muss, was allerdings wichtig ist, die Einladung zu der Gesellschafterversammlung, in der über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen beschlossen wird, an die GmbH-Gesellschafter senden, bzw in der Form übermitteln, die der Gesellschaftervertrag bestimmt. Die Einziehung kann nur mit einem bestimmten Grund, der die Einziehung rechtfertigt, beschlossen werden. Die wichtigste Fallkonstellation ist die, dass in der Person des Betroffenen, d. h. demjenigen, dessen GmbH-Geschäftsanteile eingezogen werden sollen, ein gewichtiger Grund für diese Einziehung gegeben ist.

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In einem neueren Urteil (BGH, Urteil vom 26. 06. § 34 GmbHG - Einziehung von Geschäftsanteilen - dejure.org. 2018) hat der BGH hierzu entschieden, dass der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig ist, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Bezahlung des Einziehungsentgeltes auch ohne Antastung des Stammkapitals ermöglichen würde. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass allein die Möglichkeit zur Auflösung der stillen Reserven noch nicht zu einem Zufluss bei der Gesellschaft führt, sondern die tatsächliche Realisierung und damit der tatsächliche Kapitalerhalt noch ungeklärt seien. Damit die Gesellschafter und die Gesellschaft in Bezug auf die Einziehung eines Geschäftsanteils handlungsfähig bleiben, wenn ausreichende freie Rücklagen fehlen, sind für die Praxis folgende Lösungen denkbar: Zum einen sollte die Satzung vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen kann, dass der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten hat.

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[1] Die Gesellschafter, die für die Einziehung gestimmt haben, haften dem ausscheidenden Gesellschafter für die Abfindung. Alternativ zur Einziehung kann die Satzung auch eine Ausschlussklausel enthalten. Auch mit dieser kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Allerdings setzt auch diese in der Regel einen wichtigen oder sonst vereinbarten Grund voraus. Einziehung von geschäftsanteilen einer gmbh. Die Ausschlussklausel kann auch vorsehen, dass der Anteil auf einen Dritten, z. B. einen Mitgesellschafter, oder die GmbH selbst gegen Zahlung der Abfindung zu übertragen ist. Soll ein Gesellschafter ohne Einziehungs- oder Ausschlussklausel ausgeschlossen werden, so muss auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses eine gerichtliche Ausschlussklage erhoben werden. Dann erfolgt der Ausschluss durch gerichtliches Gestaltungsurteil. Nach der Einziehung bzw. dem Ausschluss kann sich der Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, nicht mehr – es sei denn es besteht eine entsprechende Regelung in der Satzung – durchsetzen, dass die bis zu seinem Ausscheiden aufgelaufenen Gewinne ausgeschüttet werden.

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Namhafte Autoren und mehrere Oberlandesgerichte hatten diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die (Wirksamkeit der) Einziehung unter der (aufschiebenden) Bedingung der (vollständigen) Zahlung des Einziehungsentgelts stehe. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH), indem er zu dem Zusammenhang zwischen Einziehung und Abfindung mit Urteil vom 24. Januar 2012 (Az. Einziehung von geschäftsanteilen kg. : II ZR 109/11) entschied, dass der Gesellschafter grundsätzlich bereits mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ausscheidet, selbst wenn die Gesellschaft das geschuldete Einziehungsentgelt – aus Kapitalschutzgründen – nicht zahlen darf. Haftung der Mitgesellschafter wegen treuwidrigen Verhaltens Der Schutz des ausscheidenden Gesellschafters wird nach Auffassung des BGH durch einen Zahlungsanspruch gegen diejenigen verbleibenden Gesellschafter bewirkt, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben. Diese im Gesetz nicht geregelte Haftung beruht auf der Überlegung, dass sich die verbleibenden Gesellschafter nicht den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils treuwidrig einverleiben dürften.

Auch dass das Stammkapital nicht angetastet werden. Auf § 272 IV HGB wird verwiesen. Im Endeffekt handelt es sich hierbei um einen Erwerb und die damit einhergehende Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Gesellschaftsanteile bleiben die gesamte Zeit erhalten. Diese Anteile können nunmehr auch wieder von den einzelnen Gesellschaftern zurückerworben werden. Hierzu dürfte ein dahingehender Gesellschafterbeschluss erforderlich sein. Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen | Recht | Haufe. Jedoch ist bei einer solchen Veräußerung Vorsicht geboten. Mit Beschluss des BFH vom 3. 3. 2009, Az. I B 51/08 stellte dieser fest, dass es sich hierbei um eine versteckte Gewinnausschüttung handeln kann. Hintergrund war, dass die Gesellschaftsanteile zum Nennbetrag veräußert wurden, danach von den Gesellschaftern jedoch zu einem höheren Betrag weiterveräußert wurden. Der BFH führte weiterhin aus, dass bereits mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile zum Nennwert die Gesellschafter einen Vermögensvorteil erlangt hätten, da sich hierdurch ihre Stimm- und Bezugsrechte, bezogen auf den Gewinn, entsprechend der neu erworbenen Anteil erhöht werden.

veröffentlicht am 19. September 2018 Bei jeder Gesellschaftsgründung oder jeder geplanten Satzungsänderung stellen sich die Gesell­schafter regelmäßig die Frage, in welchen Fällen es möglich sein soll, Gesellschafter aus der Gesell­schaft auch gegen ihren Willen zu entfernen und wie dann mit den Gesellschaftsanteilen der scheiden­den Gesellschafter verfahren werden kann und soll. In dem Zusammenhang haben die Gesellschafter oft zunächst nur Situationen einer künftigen streitigen Auseinandersetzung vor Augen. Einziehung von geschäftsanteilen gmbh. Aber auch für andere Konstellationen – wie bspw. bei der ungewollten Veräußerung des Geschäftsanteils oder beim Versterben eines Gesellschafters – können und sollen solche Mecha­nismen zum Tragen kommen. Ein probates Mittel sich von einem unliebsamen oder unerwünschten Gesellschafter zu trennen, ist die Möglichkeit der zwangsweisen Einziehung seiner Gesellschaftsanteile. Da das jedoch verschiedentlich an tatsächliche oder rechtliche Grenzen stößt, sollte bei der Satzungsgestaltung an die Möglichkeit der Etablierung des Instituts der Zwangsabtretung gedacht werden.